
I. Name und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen Zukunft Frau besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB
mit Sitz in Unterbäch.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
II. Ziele und Zwecke
Art. 2
Der Verein bezweckt die Förderung von Frauen und Frauenanliegen. Er setzt
sich insbesondere zum Ziel und Zweck,
1. die sozialen, wirtschaftlichen und politischen Belange und Interessen der
Frauen zu unterstützen, Frauenprojekte zu fördern, den Mut und visionäre
Ideen von Frauen zu stärken
2. Kontakte mit Frauen und anderen Frauenorganisationen herzustellen und zu
fördern
3.In Unterbäch, dem "Rütli der Schweizer Frau" einmal
jährlich einen Vernetzungstag zu organisieren
4. Kurse und Veranstaltungen mit frauenspezifischen Themen zu organisieren
Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit mit der Gemeinde Unterbäch,
den Tourismusorganisationen und mit den örtlichen und regionalen Institutionen
an. Er bleibt aber in jedem Fall unabhängig.
III. Mitgliedschaft
Art. 3 Die Mitglieder
Aktivmitglied des Vereins kann jede mündige Frau werden, die sich für
die Vereinsziele und Vereinszwecke interessiert. Dazu ist ein einmaliger Beitrag
von Fr. 100.- zu entrichten, sowie einmal pro Jahr ein zusätzlicher Beitrag
von Fr. 10.- bis 99.- im Maximum. Dieser Betrag richtet sich nach dem jeweiligen
Alter des Vereins. Diese Beiträge dienen dazu, die Aktivitäten des
Vereins und Frauenprojekte zu unterstützen.
Jede natürliche oder juristische Person kann Passivmitglied ohne Stimmrecht
werden, wenn sie dem Verein eine Zuwendung von mindestens CHF 100.-- (für
natürliche Personen) bzw. von mindestens CHF 1'000.-- (für juristische
Personen) überweist.
Die Generalversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder oder andere
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern
ernennen. Diese haben die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder, sind jedoch
von der Beitragspflicht befreit.
Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.
An der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlüsse
werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern die Statuten
nichts anderes vorsehen. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin den
Stichentscheid. Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel offen, es sei denn, die
Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder verlange eine geheime Abstimmung.
Passivmitglieder besitzen kein Stimm- und Wahlrecht
Art. 4 Eintritt, Austritt und Auschluss
Der Eintritt von Mitgliedern ist jederzeit möglich. Der Beitritt erfolgt
mit Einzahlung des Vereinsbeitrages. Als Ausweis für die Mitgliedschaft
dient die Postquittung oder der Bankbeleg.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes
sowie durch dessen Tod. Beim Erlöschen der Mitgliedschaft besteht kein
Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Der Austritt ist jeweils nur auf das Ende eines Vereinsjahres zulässig.
Das Austrittsschreiben ist mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung an
den Vorstand zu richten. Die Austretende hat bis zum Datum ihres Austrittes
ihren Pflichten gegenüber dem Verein nachzukommen.
Der Ausschluss erfolgt durch Vereinsbeschluss, aus wichtigen Gründen
gemäss Art. 72 ZGB
IV. Organisation
Art. 5 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Projektkommissionen
d) die Rechnungsrevisorinnen
Art. 6 Die Generalversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung.
Die ordentliche Generalversammlung findet durch Bekanntgabe des Vorstandes
einmal pro Jahr am ersten Samstag im Monat März in Unterbäch statt.
Zudem kann der Verstand, wenn er es als notwendig erachtet, jederzeit eine
ausserordentliche Generalversammlung einberufen.
Er muss eine ausserordentliche GV einberufen, wenn ein Fünftel der Vereinsmitglieder
dies verlangt; die GV hat innert 2 Monaten nach Eingang des entsprechenden
Begehrens stattzufinden.
Die Mitglieder werden 10 Tage vor der Generalversammlung unter Bekanntgabe
der Traktandenliste durch Publikation in den Medien eingeladen; persönliche
Einladungen werden grundsätzlich nicht versandt.
Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
a) Genehmigung des Jahresberichtes der Präsidentin
b) Abnahme der Jahresrechnung und des Budgets
c) Abnahme des Revisorinnenberichtes
d) Entscheide über Auschlussrekurse
e) Beschlussfassung über Ergänzung oder Änderung der Statuten
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
g) Wahl der Präsidentin, der Vizepräsidentin und der übrigen
Vorstandsmitglieder
h) Wahl der Rechnungsrevisorinnen
i) Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht durch die Statuten
oder durch Vereinsbeschluss einem anderen Organ übertragen worden sind.
Art. 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf bis neun Mitgliedern, nämlich; Präsidentin,
Vizepräsidentin, Aktuarin, Kassierin und 1 bis 5 Mitglieder. Mindestens
3 der Vorstandsmitglieder müssen ihren Wohnsitz in Unterbäch haben.
Mit Ausnahme der Präsidentin und der Vizepräsidentin konstituiert
sich der Vorstand selbst.
Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre; nach deren Ablauf sind sämtliche
Vorstandsmitglieder wieder wählbar.
• Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden
Geschäfte.
• Er erstellt das Jahresprogramm, die Projektskizzen und präsentiert
sie an der GV.
• Der Vorstand erhält eine maximale Ausgaben-Kompetenz (ausserhalb
des Budgets) von 10% des Vereinsvermögens pro Vereinsjahr.
Projekte aller Art, die vom Vorstand der GV zu Genehmigung vorgelegt werden, müssen mit der 3/4 Mehrheit aller anwesenden Vereinsmitglieder genehmigt werden.
Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift zu
zweien der Präsidentin oder der Vizepräsidentin mit der Aktuarin
oder der Kassierin rechtsverbindlich verpflichtet.
Art. 8 Die Projektkommission
Der Vorstand setzt eine Projektkommission ein, deren Mitglieder nicht Vereinsmitglieder
sein müssen. 3/4 der Mitglieder müssen ihren Wohnsitz in Unterbäch
haben.
In der Projektkommission nimmt mindestens ein Vorstandsmitglied Einsitz, im
Übrigen konstituiert sie sich selbst.
Im Auftrag des Vorstandes kümmert sich die Projektkommission um die Projektbelange
und Projektumsetzung.
Art. 9 Die Revisorinnen
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisorinnen, welche die Jahresrechnung
prüfen und darüber der Generalversammlung Bericht erstatten.
Die Revisorinnen werden auf drei Jahre gewählt; sie sind wieder wählbar.
V. Finanzen
Art. 10
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Mitgliederbeiträgen und dem jährlichen
Beitrag der Aktivmitglieder, freiwilligen Spenden, Erlös aus vereinseigenen
Aktivitäten sowie den Erträgen des Vereinsvermögens.
Die Passivmitglieder zahlen einen einmaligen Beitrag.
Während dem 1. Vereinsjahr gelten die Mitglieder als Gründungsmitglieder
und zahlen einen Mitgliederbeitrag von CHF 100.-- oder einen Solidaritätsbeitrag
von CHF 150.-- ein.
Die GV behält sich das Recht vor, den einmaligen Mitgliederbeitrag für
Neumitglieder festzusetzen.
Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
VI. Allgemeine Bestimmungen
Art. 11 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr dauert vom 01.01. bis 31.12.
Art. 12 Statutenänderungen
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn 2/3 der
an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag
zustimmen.
Art. 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann mit einer Mehrheit von 2/3 der an der
Generalversammlung anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die
Gemeinde Unterbäch.
Art. 14 Inkrafttreten
Diese abgeänderten Statuten sind an der Generalversammlung vom 06.März
2010 einstimmig angenommen worden; sie sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Myriam Drandic-Longet
Maya Summermatter
Germaine Zenhäusern